Satzung - Pferde & Esel in Not

Pferde und Esel in Not e.V.
Direkt zum Seiteninhalt
Satzung
 
in der Fassung vom 03.09.1994

 
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Pferde und Esel in Not e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wangelnstedt OT Linnenkamp und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Holzminden eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes speziell für die Tiergattungen Pferd und Esel. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Schutz und die Rettung in Not geratener oder ausgesonderter Pferde und Esel. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die gemeinnützigen Zwecke des Vereins ideell oder materiell fördern will. Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand in einen eingeschriebenen Brief zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austritterklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch den Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus, Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied sechs Monate mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach der schriftlichen Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt der Vorstand. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. März zu entrichten.

§ 6 Organ des Vereins
 
Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführerin, dem/der Kassenprüferin und den Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der/die Vorsitzende. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters den Ausschlag.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aufnahme und Durchführung von Pferde- bzw. Eselhilfsaktionen. Der Vorstand beruft einmal innerhalb eines jeden Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten und Rechnung zu legen.

§ 9 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  2. jedoch mindestens jährlich einmal.

§ 10 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.

 
§ 11 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Dieses gilt auch für eine eventuelle Auflösung des Vereins.

 
§ 12 Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt eine Niederschrift einzusehen.

§ 14 Ausschließlichkeit
 
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter den satzungsmäßigen Voraussetzungen aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Einbeck e.V., der es unmittelbar aus ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Zurück zum Seiteninhalt